Buschenschank#
Eine Buchenschank unterscheidet sich vom Heurigen in zweifacher Hinsicht: Die Buschenschank darf nur kalte Mahlzeiten und Getränke aus dem eigenen Betrieb servieren. Die Öffnungszeiten sind stark beschränkt.
Beim Ausschank des heurigen Weines wird von den Weinhauern seit altersher - 1281 in Göttweig (Niederösterreich) bezeugt - ein Buschen an einer Stange beim Haus ausgesteckt. Der Buschen war meist ein Föhrenwipfel. Trug er einen Strohzopf, wurde auch alter Weißwein ausgeschenkt, rote Bänder bedeuteten Rotwein. In der Wachau flocht man Reisigkränze oder Strohgebinde in Sonnenform. Im Wiener Buschenschankgesetz aus dem Jahr 2006 heißt es: "Das Buschenschankzeichen hat aus einem Föhren-, Tannen- oder Fichtenbuschen zu bestehen." (§ 6, Abs. 2)
Das "Leutgeben" des Eigenbauweines war nach einer Wiener Verordnung von 1403 auf 14 Tage beschränkt, wobei Nüsse, Brot und Zwiebel angeboten werden durften. Noch vor einigen Generationen war es üblich, beim Heurigen nur den Wein zu kaufen und die Speisen mitzubringen. Heute muss man sie zumindest noch selbst beim Buffet holen, wobei beim echten Heurigen die Auswahl auf "alle heimischen Wurst- und Käsesorten, Schinken und geräuchertes Fleisch, Speck, kaltes Fleisch und kaltes Geflügel, Sardinen, Sardellenringe und Rollmöpse, Salate, Essiggemüse, hartgekochte Eier, Brotaufstriche aller Art, Butter und Schmalz, Grammeln, Salzmandeln und Erdnüsse, Weingebäck wie Weinbeißer, Kartoffelrohscheiben und Salzgebäck, Brot und Gebäck sowie heimisches Obst und Gemüse unter Ausschluß aller warmen Speisen" beschränkt ist. Der Buschenschenker darf nur Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben- und Obstsaft aus betriebseigener Fechsung sowie selbst gebrannte geistige Getränke entgeltlich ausschenken. Der Betrieb muss sich in einem der definierten Heurigengebiete befinden.
Heurigengebiete im Sinne des Gesetzes sind im 10. Bezirk die Katastralgemeinden Oberlaa-Land und Unterlaa, im 16. Bezirk das Gebiet westlich der Verbindungsbahn, im 17. Bezirk die Katastralgemeinden Dornbach und Hernals, im 18. Bezirk das Gebiet westlich der Verbindungsbahn, der gesamte 19. Bezirk, im 21. Bezirk die Katastralgemeinden Stammersdorf, Strebersdorf und Groß-Jedlersdorf I, im 23. Bezirk die Katastralgemeinden Atzgersdorf, Liesing, Rodaun, Mauer und Kalksburg.
Quellen:
Arthur Haberlandt: Taschenwörterbuch der Volkskunde Österreichs. Wien 1953. Bd. 1/S. 73 f.
Buschenschankgesetz Wien
"Kurier", 15.2.2021
Bild: Buschenschank in Klosterneuburg, Foto: Alfred Wolf
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